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Vorankündigung: Vorstellung des SPD-Konzepts zur Stromwende bis 2030 für unsere Stadt Neumarkt i.d.OPf.

Veröffentlicht am 15.06.2022 in Kommunalpolitik

Am Donnerstag den 21.07.2022 ab 18:30 Uhr stellen wir vom SPD Ortsverein Neumarkt i.d.OPf. im großen Saal des Johanneszentrums Neumarkt unser Konzept zur Stromwende im Stadtgebiet bis zum Jahr 2030 offiziell vor. Hierzu laden wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger recht herzlich ein.

Titelseite des Konzepts zur Stromwende bis 2030 für unsere Stadt Neumarkt i.d.OPf.Wir zeigen auf, wie sich der Strombedarf der Bundesrepublik im Zuge der Umstellung der Energieversorgung von Erdölprodukten, Kohle und Erdgas auf erneuerbare Energien nach aktuellen Erkenntnissen etwa entwickeln wird und welcher Ausbaubedarf der regenerativen Stromerzeugung sich daraus für das Stadtgebiet Neumarkt ergibt.

Weiter beschreiben wir, auf welche Weise wir uns als SPD Ortsverein Neumarkt die Umsetzung des Ausbaus der erneuerbaren Stromerzeugung im Stadtgebiet vorstellen.

Die Veranstaltung wollen wir mit einer Podiumsdiskussion mit Beteiligung der Besucherinnen und Besucher abschließen.

Der notwendige Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugung, einhergehend mit der Senkung des Energiebedarfs und der Steigerung der Effizienz der Energienutzung, ist eine gewaltige gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für deren Gelingen wir alle mitnehmen wollen und müssen! Wir benötigen zum Gelingen eine möglichst allseitige konstruktive Mitwirkung!

Den Text des Konzepts zur Stromwende bis 2030 für unsere Stadt Neumarkt haben wir bereits vorab hier veröffentlicht.

Präsentation vom 21.07.2022 zu unserem Konzept zur Stromwende bis 2030 für unsere Stadt Neumarkt i.d.OPf.

 
 

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Grundgesetzänderung das Bundesverfassungsgericht vor möglichen Angriffen von Verfassungsfeinden noch besser zu schützen. Dazu werden grundlegende Strukturen des Bundesverfassungsgerichtes, die bislang einfachgesetzlich geregelt sind, in das Grundgesetz aufgenommen. Es handelt sich konkret um den Status des Gerichts, die Amtszeit der Richter (12 Jahre), die Altersgrenze der Richter (68 Jahre), die Zahl der Richter (16), die Zahl der Senate (2), Ausschluss der Wiederwahl nach 12 Amtsjahren, die Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers, die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichts und die Geschäftsordnungsautonomie. Außerdem ergänzen wir im Grundgesetz eine Öffnungsklausel für eine Regelung, falls bei der Wahl in einem Wahlgremium (Bundestag beziehungsweise Bundesrat) keine Mehrheit für einen Kandidaten oder eine Kandidatin zustande kommt. Von dieser Öffnungsklausel machen wir zugleich Gebrauch: Wir regeln in einem Gesetz, dass das Wahlrecht im Falle einer Blockade in einem Wahlorgan nach einer bestimmten Frist auch vom anderen Organ ausgeübt werden kann, sagt Johannes Fechner.

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